Bestimmungen zur Prüfung und Durchführung
Möchsten Sie schnell wissen, ob Sie den Anforderungen des Unternehmersiegels genügen? Hier zum schnellen Anforderungs-Check!
Die folgenden Nachweise sind laut Prüfbestimmungen notwendig:
Unternehmer-Nachweis
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Wirtschaftliche Berechtigung:
Der Unternehmer hielt mindestens 20% am Unternehmen (oder äquivalente Stimmrechte).
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Leitende Tätigkeit:
Der Unternehmer hatte Geschäftsführer, Vorstand oder eine äquivalente Position inne.
Wachstums-Nachweis
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3x-Umsatz-Wachstum in max. 5 Jahren:
Verdreifachung des Umsatzes innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren (unabhängig wie lange zurück in der Vergangenheit)
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Erreichen des Mindestumsatzes:
Je nach Branche zwischen 80.000 - 300.000 Euro gestaffelter Mindestumsatz muss einmalig erreicht sein.
Prüfbestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese Prüfbestimmungen gelten für Berater und Coaches, die Beratungsdienstleistungen für Existenzgründer anbieten. Dieses Prüfsiegel basiert auf der Überzeugung, dass Gründungsberater mit eigener Unternehmererfahrung die besseren Berater sind. Das Prüfsiegel zertifiziert die eigene Unternehmererfahrung eines Beraters und wird durch die unabhängige Prüfgemeinschaft Unternehmersiegel (PGUS eG), herausgegeben. Durch seine sehr begrenzten und klaren Anforderungskriterien, die allesamt in der Vergangenheit liegen, hat das Prüfsiegel einen algorithmischen Charakter. Das Siegel kann somit schnell und meist mit geringer Einbindung von Ausschüssen erteilt werden.
2. Prüfbestimmungen
Voraussetzung für die Prüfsiegelbenutzung ist, dass der Antragssteller nachweisen kann, dass er (2.1) als Unternehmer in der Vergangenheit (2.2) mindestens eine Verdreifachung des Umsatzes innerhalb eines 5 Jahre Zeitraums erreicht hat.
2.1 Unternehmer
2.1.1 Definition
In loser Anlehnung an das Umsatzsteuerrecht definiert diese Bestimmung den Unternehmer anhand folgender Kriterien:
Ein Unternehmer ist derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in diesem Sinn ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Für diese Bestimmung ist (a) die leitende Tätigkeit (z.B. Geschäftsführung) und die (b) wirtschaftliche Berechtigung als Anteilseigener von zentraler Bedeutung für den Unternehmerbegriff.
2.1.2 Nachweise
(a) Leitende Tätigkeit
Die leitende Tätigkeit wird im Falle einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmens mit der Identität zwischen Antragssteller und Teilhaber/Inhaber des Unternehmens abschließend dargestellt.
Falls es sich um ein nicht-eingetragenes Unternehmen handelt, dann wird der Gewerbeschein benötigt.
Falls es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt, dann reicht die Registernummer der Gesellschaft.
Im Falle einer Kapitalgesellschaft wird die leitende Tätigkeit mit der Identität des Antragstellers und Geschäftsführers der Gesellschaft in der Referenzperiode abschließend dargestellt.
Falls die leitende Tätigkeit in Zusammenarbeit mit einem Träger des Unternehmersiegels im selben Unternehmen ausgeübt wurde, genügt die Auskunft darüber. Die endgültige Beurteilung liegt im Ermessen des Prüfausschusses.
(b) Wirtschaftliche Berechtigung
Die wirtschaftliche Berechtigung wird mit einem Nachweis von einer Beteiligung von über 20% (oder umfassenden Sperrminoritäten) an der Personen- oder Kapitalgesellschaft dargestellt. Ebenso wird als Nachweis einer wirtschaftlichen Beteiligung die Teilhabe am Gewinn, Genussrechte oder ähnliche Vereinbarungen für den relevanten Zeitraum anerkannt. Einzelunternehmen benötigen diesen Nachweis nicht.
Als Nachweis wird ein Auszug der Gesellschafterliste, eine Selbstauskunft oder ein entsprechendes Vertragsdokument akzeptiert.
2.1.3 Beispiele
Unter selbständige Unternehmer fallen insbesondere:
Inhaber von Einzelunternehmen,
Freiberufler und
geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 20% oder umfassenden Sperrminoritäten
2.2 Umsatzwachstum
2.2.1 Definition
Der Unternehmer muss mindestens eine Verdreifachung des Umsatzes innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren darlegen können, dabei muss einmalig ein Mindestumsatz nach Branche gestaffelt oder äquivalent erreicht worden sein.
Nur Umsatzerlöse im Jahresvergleich können zum Nachweis hinzugezogen werden. Falls das benötigte Wachstum früher, z.B. in den Quartals- oder Halbjahreszahlen schon erreicht worden ist, reichen hierüber Aufzeichnungen aus.
Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der zeitlichen Achse für den 5 Jahreszeitraum.
Der Mindestumsatz ist nach Branchen (und implizit nach durchschnittlichen Umsatzrenditen je Branche) gestaffelt, um eine bessere Vergleichbarkeit des Unternehmererfolgs zu gewährleisten (siehe Anhang - Branchenspezifische Mindestumsätze).
2.2.2 Nachweise
Der Nachweis über das Umsatzwachstum wird mit Aufzeichnungen innerhalb von maximal 5 Jahren dargelegt, die das erforderliche 3x-Wachstum im Umsatz darstellen.
Als Aufzeichnung können übermittelte Umsatzsteuererklärungen oder Einnahmen-Überschussrechnungen sowie Jahresabschlüsse gelten.
Falls die Unternehmensgründung in einem 5 Jahreszeitraum vor dem Referenzzeitraum der 2. Aufzeichnung stattgefunden hat, ist nur die 2. Aufzeichnung zum Nachweis erforderlich.
3. Überwachung
Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Prüfsiegels der Prüfgemeinschaft. Im Rahmen der Erstprüfung ist zu prüfen, ob die Daten des Antragstellers die in den Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen lückenlos erfüllen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Prüfgemeinschaft die für die Einleitung und Durchführung benötigten Unterlagen vollständig einzureichen bzw. diese für die Prüfung bereitzustellen.
Die Integrität und Glaubwürdigkeit des Prüfsiegels beruht auf der Wahrhaftigkeit und Genauigkeit der vom Antragssteller bereitgestellten Informationen. Sollte festgestellt werden, dass unwahre Angaben gemacht wurden, führt dies unweigerlich zum sofortigen Entzug des Prüfsiegels. Diese Maßnahme dient der Aufrechterhaltung der hohen Standards und des Vertrauens, das mit dem Siegel verbunden ist.
4. Prüfkosten
Die Kosten jeder durchgeführten Überwachung oder Prüfung sind vom Antragsteller bzw. Prüfsiegelbenutzer zu tragen.
5. Kennzeichnung
Berater und Coaches, die den Prüfbestimmungen genügen, können mit dem nachfolgend abgebildeten Prüfzeichen auftreten:
Die Kennzeichnung kann lediglich mit dem individuellen Link auf das Zertifikat des ausgezeichneten Unternehmers (Muster) verwendet werden. Der verlinkte Seite auf unternehmersiegel.de beinhaltet weitere Details und fördert so die Transparenz und das Vertrauen in das Siegel.
Für die Verleihung und Führung des Prüfsiegels gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen der Prüfgemeinschaft.
6. Änderungen
Änderungen der Prüfbestimmungen werden durch Mitteilung des Vorstandes an die Benutzer des Prüfzeichens nach einer angemessenen Übergangsfrist vom Vorstand der Prüfgemeinschaft nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.
Durchführungsbestimmungen für Verleihung und Führung
1. Prüfgrundlage
Die Prüfgrundlage für das Prüfsiegel besteht aus den Prüfbestimmungen des Unternehmersiegels.
2. Verleihung
2.1 Die Prüfgemeinschaft Unternehmersiegel (PGUS eG) verleiht an Einzelpersonen auf Antrag das Recht, das Prüfsiegel der Gemeinschaft zu führen. Falls mindestens 50% der Berater eines Beratungsunternehmens das Siegel vorweisen können, kann das Siegel ebenfalls von diesem Unternehmen getragen werden.
2.2 Der Antrag ist durch das Web-Formular der Prüfgemeinschaft unter www.unternehmersiegel.de durchzuführen. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Selbstauskunftsschein beizufügen, falls dies notwendig ist.
2.3 Der Antrag wird vom Prüfausschuss auf Einhaltung der Prüfbestimmungen geprüft. Er kann hierfür ein Interview anfordern, um die Rechtmäßigkeit der Unterlagen einzuschätzen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Vorstand der Prüfgemeinschaft zustellt.
2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Prüfgemeinschaft dem Antragssteller auf Vorschlag des Prüfausschusses das Prüfsiegel. Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Prüfausschuss den Antrag zurück.
3. Benutzung
3.1 Prüfsiegelbenutzer dürfen das Prüfsiegel nur im Zusammenhang mit Beratungsleistungen für Existenzgründer verwenden. Eine Aggregation mehrerer Prüfsiegelbenutzer im Außenauftritt ist lediglich durch die Prüfgemeinschaft Unternehmersiegel (PGUS eG) zulässig.
3.2 Die Prüfgemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Prüfsiegels (Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Siegelmarken, Gummistempel u.ä.) herstellen zu lassen und an die Prüfsiegelbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen.
3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Prüfsiegels in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten.
3.4 Ist das Siegelbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Prüfsiegels zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Prüfsiegel zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.
4. Überwachung
4.1 Die Prüfgemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Prüfsiegels und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen.
4.2 Jeder Prüfsiegelbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Prüf- und Durchführungsbestimmungen einhält.
5. Ahnung von Verstößen
5.1 Werden vom Prüfausschuss Mängel in der Prüfgrundlage, Verleihung oder Benutzung des Prüfsiegels festgestellt, schlägt es dem Vorstand der Prüfgemeinschaft Ahndungsmaßnahmen in Abschnitt 5.3 vor.
5.2 Das Prüfsiegel steht stellvertretend für gute Beratungsleistungen von erfahrenen Unternehmern. Daher kann mangelnde Qualität in der Leistungserbringung, die mit dem Prüfsiegel im Zusammenhang stehen (Gründungsberatung), den Prüfausschuss berechtigen dem Vorstand Ahnungsmaßnahmen in Abschnitt 5.3 vorzuschlagen.
5.3 Die Ahnungsmaßnahmen sind je nach Schwere des Verstoßes:
5.3.1 Verwarnung,
5.3.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
5.3.3 Befristeter oder dauernder Prüfzeichenentzug
Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
5.4 Die Ahnungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1-5.3.3 werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.
5.5 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Prüfausschusses das Prüfzeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Prüfgemeinschaft zu bestätigen.
6. Beschwerde
6.1 Prüfzeichenbenutzer können gegen Ahnungsbescheide binnen 4 Wochen, nachdem sie zugestellt sind, beim Prüfausschuss Beschwerde einlegen.
6.2 Verwirft der Prüfausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Vorstand der Prüfgemeinschaft Beschwerde einlegen. Der Vorstand der Prüfgemeinschaft entscheidet endgültig.
7. Wiederverleihung
Ist das Prüfsiegelnutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach 6 Monaten auf Einladung des Vorstands der Prüfgemeinschaft wiederverliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Prüfgemeinschaft kann jedoch zusätzliche Bedingungen auferlegen.
vom 10.10.2023
Anhang
Mindestumsätze gestaffelt nach Branche
Die angegebene Umsatzrendite dient lediglich als Indikator für die Staffelung. Zur Messung nach den Prüfbestimmungen können lediglich Umsatz-Nachweise herangezogen werden.